Alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie mindestens 150 Hektar umfassen. Das Jagdausübungsrecht steht der Jagdgenossenschaft zu, die aus dem Eigentümer der Grundflächen dieses Jagdbezirks gebildet wird. Ein Eigentümer hat zwar Grund und Boden in der Gemeinde, aber nur so ums Haus einen Gemüsegarten, den kleinen Obsthof. Hier aber darf die Jagd nicht ausgeübt werden, und deshalb ist der Eigentümer auch nicht Jagdgenosse. Die Jagdgenossenschaft ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts der Staatsaufsicht unterstellt, und zwar dem Oberkreisdirektor beziehungsweise der unteren Jagdbehörde bei der Kreisverwaltung. Sie wird zu jeder Mitgliederversammlung eingeladen, für die Mitglieder erfolgt die Bekanntgabe im Informationskasten des Dorfes und im lokalen Teil der Tageszeitung. Eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig, ganz gleich wie viele Jagdgenossen an der Versammlung teilnehmen. Beschlüsse bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung. Sie kann die Verpachtung auf den Kreis der Jagdgenossen beschränken. Ein Revier mit seinen Wildbeständen stellt natürlich einen ansehnlichen Kapitalwert dar für die Jagdgenossenschaft, den man nicht aufzehren sollte, sondern nur seine Zinsen. Die Zahl der Jagdpächter wird bei Jagdbezirken bis zu 300 Hektar auf zwei beschränkt, und jede weiteren vollen 150 Hektar ist ein weiterer Pächter zulässig. Zusammenhängende Grundflächen mit wenigstens 75 Hektar, die im Eigentum einer Person stehen, bilden einen Eigenbezirk. Jagdpächter kann nur sein, wer einen Jagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen hat. Die Jagdbare Fläche in Hävern beträgt 406 Hektar.
